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Art. 330a OR

Was muss ein Arbeitszeugnis enthalten?

Das Vollzeugnis äussert sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR).

Gemäss Rechtsprechung muss es wahr und wohlwollend sein: Es soll das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren, darf aber eine künftige Arbeitgeberin auch nicht täuschen.

Verschlüsselte Formulierungen, die eine Kritik verbergen, widersprechen diesem Grundsatz. Ein unrichtiges Zeugnis kann berichtigt werden, nötigenfalls vor Gericht.

Vollzeugnis, Zwischenzeugnis oder Arbeitsbestätigung als PDF zur Unterschrift.

Arbeitszeugnis erstellen

Allgemeine rechtliche Information. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem konkreten Fall.