Die gesetzlichen Kündigungsfristen
Ohne andere schriftliche Abrede wird auf das Ende eines Monats gekündigt, mit einer Frist, die vom Dienstalter abhängt (Art. 335c OR):
| Dienstalter | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit | 7 Tage |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Massgebend ist der Empfang des Briefs. Ein eingeschriebener Brief gilt als empfangen, sobald die Person ihn auf der Post abholen kann: in der Regel am Tag der Abholungseinladung oder am Folgetag. Die 7-tägige Abholfrist der Post verschiebt dieses Datum nicht (BGE 137 III 208).
Die Sperrfristen
Nach der Probezeit darf die Arbeitgeberin während bestimmter Zeiten nicht kündigen (Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Beginnt die Sperrfrist während der Kündigungsfrist, steht diese still, und das Ende wird auf das nächste Monatsende verschoben.
- Krankheit oder Unfall: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5., 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr.
- Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft.
- Militär-, Zivil- oder Schutzdienst: während des Dienstes und, wenn er länger als 11 Tage dauert, je 4 Wochen davor und danach.
Diese Sperrfristen gelten nur bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin. Wenn Sie selbst kündigen, nutzen Sie das kostenlose Kündigungsschreiben.