Art. 337 OR
Fristlose Kündigung: in welchen Fällen?
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden: Umstände, die eine Fortsetzung unzumutbar machen (Art. 337 OR). Beispiele: Diebstahl, Gewalt, unlautere Konkurrenz.
Bei einem weniger schweren Fehlverhalten verlangen die Gerichte in der Regel eine vorgängige Verwarnung.
Die Kündigung muss rasch ausgesprochen werden, innert weniger Tage nach Kenntnis des Grundes.
Ist sie ungerechtfertigt, hat die Person Anspruch auf den Lohn bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, und das Gericht kann eine Entschädigung bis 6 Monatslöhne zusprechen (Art. 337c OR).
Schriftliche Antwort mit Quellen innert 48 Arbeitsstunden. Einfacher Fall CHF 90.
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