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Art. 329a bis 329d OR

Ferien: wie viele Wochen, und darf man sie auszahlen?

Das gesetzliche Minimum beträgt 4 Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen (Art. 329a OR).

Die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden (Art. 329c OR).

Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Ausbezahlt werden sie erst am Ende des Vertrags, wenn sie nicht bezogen werden konnten.

Ausnahme gemäss Rechtsprechung bei sehr unregelmässiger Arbeit: Der Stundenlohn kann die Ferien enthalten (8,33 % für 4 Wochen), wenn dies im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung klar ausgewiesen ist.

Schriftliche Antwort mit Quellen innert 48 Arbeitsstunden. Einfacher Fall CHF 90.

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