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Art. 321c OR

Überstunden: bezahlt oder kompensiert?

Überstunden werden mit dem Normallohn und einem Zuschlag von 25 % entschädigt (Art. 321c Abs. 3 OR).

Sie können durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, aber nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (Art. 321c Abs. 2 OR).

Eine schriftliche Abrede (Vertrag, GAV) kann den Zuschlag ausschliessen oder die Überstunden im Lohn einschliessen. Das Arbeitsgesetz verlangt jedoch einen Zuschlag über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden je nach Branche).

Schriftliche Antwort mit Quellen innert 48 Arbeitsstunden. Einfacher Fall CHF 90.

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