Art. 335c OR
Selbst kündigen: Welche Kündigungsfrist gilt?
Die gesetzliche Frist ist für beide Parteien gleich (Art. 335c OR): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate danach, jeweils auf ein Monatsende.
Der Vertrag oder ein GAV kann eine andere Frist vorsehen, die für beide Parteien gleich sein muss.
Massgebend ist der Empfang des Briefs durch die Arbeitgeberin. Für ein Ende am 31. März mit 2 Monaten Frist muss der Brief spätestens am 31. Januar eintreffen.
Eine Krankheit während der Frist verlängert sie nicht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst kündigt.
Berechnung der Frist und Brief zur Unterschrift.
Kostenloses KündigungsschreibenAllgemeine rechtliche Information. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem konkreten Fall.