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Art. 335b OR

Probezeit: Dauer, Kündigungsfrist und Verlängerung

Der erste Monat gilt als Probezeit. Ein schriftlicher Vertrag oder ein GAV kann eine andere Dauer vorsehen, jedoch höchstens drei Monate (Art. 335b OR).

Während der Probezeit kann jede Partei mit einer Frist von sieben Tagen kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder eine gesetzliche Pflicht (zum Beispiel Militärdienst) verkürzt, verlängert sie sich entsprechend.

Die Sperrfristen (Art. 336c OR) gelten während der Probezeit nicht.

Unbefristet, befristet oder Teilzeit, angepasst an Ihre Antworten.

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Allgemeine rechtliche Information. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem konkreten Fall.